Pflichtverteidigung
Pflichtverteidigung - notwendige Verteidigung -
Pflichtverteidigung ist – entgegen der im Volksmund weit verbreiteten Auffassung – keine „Verteidigung für Mittellose“. Vielmehr richtet sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ausschließlich nach gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach den Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). Maßgeblich ist dabei nicht primär die finanzielle Situation der beschuldigten Person, sondern die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich ist.
Als Strafverteidiger übernehme ich selbstverständlich auch Mandate im Rahmen der Pflichtverteidigung und setze mich engagiert für Ihre Rechte ein – unabhängig davon, ob ich von Ihnen gewählt oder vom Gericht bestellt werde.
In welchen Fällen besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung ergeben sich aus § 140 StPO. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwingenden Fällen der notwendigen Verteidigung (Absatz 1) und solchen, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Umstände geboten ist (Absatz 2).
Zwingende Fälle (§ 140 Abs. 1 StPO)
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 StPO vor, wenn:
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
- der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
Diese Aufzählung ist gesetzlich festgelegt und führt automatisch zur notwendigen Verteidigung – das Gericht hat hier keinen Ermessensspielraum.
Weitere Fälle (§ 140 Abs. 2 StPO)
Darüber hinaus ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn:
- die Schwere der Tat dies gebietet,
- die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Verteidigung erforderlich macht,
- ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat wird eine notwendige Verteidigung regelmäßig angenommen, wenn eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Als Orientierung gilt hierbei, dass bereits bei einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe – auch bei möglicher Bewährung – die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sein kann. Ebenso kann die erhebliche Bedeutung der Sache für den Beschuldigten, etwa bei gravierenden beruflichen oder persönlichen Konsequenzen, eine Pflichtverteidigung rechtfertigen.
Die Schwierigkeit der Sachlage ist insbesondere dann gegeben, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt umfangreich, unübersichtlich oder beweisrechtlich komplex ist. Dies ist häufig der Fall bei umfangreichen Ermittlungsakten, zahlreichen Zeugen, schwierigen Beweisführungen oder technischen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhängen (z. B. im Wirtschaftsstrafrecht).
Eine schwierige Rechtslage liegt vor, wenn die rechtliche Bewertung des Sachverhalts besondere Kenntnisse erfordert oder von ungeklärten Rechtsfragen geprägt ist. Dies kann etwa bei neuen Straftatbeständen, komplexen Konkurrenzen oder besonderen prozessualen Konstellationen der Fall sein.
Schließlich ist eine Pflichtverteidigung erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dies kann persönliche Gründe haben, etwa mangelnde Sprachkenntnisse, geistige oder psychische Einschränkungen oder auch eine besondere Überforderungssituation angesichts des Strafverfahrens.
Diese Fallgruppen eröffnen einen Beurteilungsspielraum, der im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer frühzeitigen anwaltlichen Unterstützung: Häufig kann bereits in einem frühen Stadium argumentiert werden, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegen.
Ab welchem Zeitpunkt steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu?
Die Frage, wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird, ist in § 141 StPO geregelt. Grundsätzlich gilt: Die Bestellung soll so früh wie möglich erfolgen, um die Rechte des Beschuldigten effektiv zu sichern.
Bestellung von Amts wegen
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 141 StPO. Der gesetzliche Grundfall ist dabei die Bestellung von Amts wegen: Sobald ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat, ist das zuständige Gericht verpflichtet, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Ein Pflichtverteidiger wird insbesondere bestellt:
- unverzüglich nach Beginn der Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung,
- sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder Unterbringung vorgeführt wird,
- wenn erkennbar ist, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat.
Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass dem Beschuldigten zuvor Gelegenheit gegeben werden soll, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dieses Benennungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens. Der vom Beschuldigten vorgeschlagene Verteidiger ist grundsätzlich beizuordnen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Bestellung auf Antrag
Ein Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:
- ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, aber noch keine Bestellung erfolgt ist,
- die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden sollen (z. B. wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage),
- der Beschuldigte gezielt einen bestimmten Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet haben möchte.
Gesetzessystematisch bleibt es jedoch dabei: Die Bestellung erfolgt nicht „auf Antrag“ im engeren Sinne wie in einem Antragsverfahren, sondern knüpft an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen an. Der Antrag dient vor allem dazu, das Verfahren anzustoßen und die Auswahl des Verteidigers zu beeinflussen.
In der Praxis ist es daher sinnvoll, frühzeitig einen Verteidiger zu kontaktieren, damit dieser die Voraussetzungen prüft und gegebenenfalls die Beiordnung anregt oder beantragt.
Bereits im Ermittlungsverfahren
Ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers besteht im Ermittlungsverfahren insbesondere in folgenden Konstellationen:
- wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder eine solche Maßnahme konkret im Raum steht,
- wenn er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll,
- wenn bereits erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat,
- wenn wesentliche Verfahrenshandlungen bevorstehen, bei denen eine sachgerechte Mitwirkung ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewährleistet ist.
Darüber hinaus setzt eine sachgerechte Verteidigung voraus, dass der Beschuldigte überhaupt in der Lage ist, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nachzuvollziehen. Das ist praktisch nur möglich, wenn er die zugrunde liegende Beweislage kennt. Diese Kenntnis ergibt sich regelmäßig erst aus dem Inhalt der Ermittlungsakte.
Hier liegt ein wesentlicher praktischer Unterschied: In der Regel erhält nur ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht. Dem Beschuldigten selbst steht dieses Recht nur eingeschränkt zu, und Ausnahmen kommen allenfalls in einfach gelagerten Verfahren in Betracht. Ohne anwaltliche Unterstützung bleibt dem Beschuldigten der entscheidende Einblick in das Verfahren daher häufig verwehrt.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine effektive Verteidigung und damit auch ein faires Verfahren es gebieten können, bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob ohne Akteneinsicht eine sachgerechte Verteidigung faktisch unmöglich wäre.
Dies wird in der Rechtsprechung unter anderem in folgenden Fallkonstellationen angenommen:
- wenn ein zentraler Belastungszeuge seine Aussage in wesentlichen Punkten mehrfach geändert hat und diese Widersprüche gezielt aufgezeigt werden müssen,
- wenn der Tatvorwurf maßgeblich auf Zeugenaussagen beruht und der Beschuldigte diesen bestreitet, sodass eine effektive Verteidigung nur durch den Abgleich mit früheren Vernehmungen möglich ist,
- wenn es erforderlich ist, einem Zeugen gezielt unterschiedliche Akteninhalte vorzuhalten, um Unstimmigkeiten aufzudecken,
- wenn weitere Akten oder Beiakten zu Beweiszwecken herangezogen werden und in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden müssen,
- wenn sich in der Akte Sachverständigengutachten befinden, insbesondere zur Schuldfähigkeit (etwa bei Alkohol- oder Rauschproblematik),
- wenn ein Sachverständigengutachten ein zentrales oder sogar entscheidendes Beweismittel darstellt,
- wenn die Ordnungsgemäßheit von Ermittlungsmaßnahmen – etwa bei Wahllichtbildvorlagen – überprüft werden muss,
- oder wenn es aus sonstigen Gründen geboten erscheint, dass nur ein Verteidiger durch Akteneinsicht die Verteidigung effektiv führen kann.
Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Kostentragung durch den Staat
Die Vergütung des Pflichtverteidigers richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und wird grundsätzlich zunächst von der Staatskasse übernommen. Anders als im Zivilrecht stellt dies jedoch keine Prozesskostenhilfe dar, sondern dient der Sicherung der Rechte eines Beschuldigten.
Erstattungspflicht
Die Endgültigkeit der Kostentragung durch den Staat ist – da es sich nicht um eine Art der Prozesskostenhilfe handelt -vom Ausgang des Verfahrens abhängig. Sie soll denjenigen zugutekommen, die zu Unrecht mit einem Strafverfahren konfrontiert wurden.
- Im Falle einer Verurteilung ordnet das Gericht im Regelfall an, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Pflichtverteidigerkosten – zu tragen hat; es erfolgt also eine „Kostenerstattung“ gegenüber dem Staat.
- Im Falle eines Freispruchs wird in der Regel angeordnet, dass der Staat die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insb. Pflichtverteidigerkosten) übernimmt, dann ist die Kostentragung durch den Staat endgültig.
- Im Falle einer Einstellung wird die Frage der Kostentragung anhand des Einzelfalles entschieden.
Vergütungsvereinbarung
Die Tätigkeit als Pflichtverteidiger wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vergütet. Diese gesetzliche Vergütung bildet die Basis der Abrechnung gegenüber der Staatskasse.
Gleichzeitig ist es rechtlich zulässig, auch im Rahmen der Pflichtverteidigung eine ergänzende Vergütungsvereinbarung zu treffen. Eine solche Vereinbarung erfolgt stets auf freiwilliger Grundlage und hat keinen Einfluss auf die Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Dabei ist zu betonen: Die Pflichtverteidigung ist keine „Verteidigung zweiter Klasse“ und auch nicht auf wirtschaftlich schwächere Beschuldigte beschränkt. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Form der Verteidigung, bei der die Vergütung zunächst durch die Staatskasse sichergestellt wird.
Eine ergänzende Vergütungsvereinbarung kann im Einzelfall sinnvoll sein, um den konkreten Umständen des Mandats Rechnung zu tragen. Strafverfahren unterscheiden sich teils erheblich hinsichtlich Umfang, tatsächlicher Komplexität und persönlicher Bedeutung für den Mandanten. Eine individuelle Vereinbarung kann hier zu einer klaren und transparenten Grundlage der Zusammenarbeit beitragen.
Für den Mandanten bedeutet dies insbesondere Planungssicherheit und Transparenz hinsichtlich der entstehenden Kosten. Für den Verteidiger schafft sie einen Rahmen, der den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens angemessen Rechnung trägt.
Wesentlich ist dabei: Eine solche Vereinbarung wird offen kommuniziert und individuell abgestimmt. Sie ist Ausdruck einer partnerschaftlichen und klar strukturierten Mandatsbeziehung, ohne dass die gesetzlich gewährleistete Pflichtverteidigung als solche in Frage gestellt wird.
Ich übernehme bundesweit Mandate im Rahmen der Pflichtverteidigung. Auch als Pflichtverteidiger stehe ich ausschließlich auf der Seite meines Mandanten und vertrete dessen Interessen mit der gleichen Sorgfalt und Intensität wie in Wahlmandaten.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Pflichtverteidiger weniger engagiert seien oder „vom Staat gesteuert“ würden. Das ist unzutreffend: Auch der Pflichtverteidiger ist allein seinem Mandanten verpflichtet und unterliegt denselben berufsrechtlichen Pflichten wie ein Wahlverteidiger.

