Allgemeine Mandatsbedingungen
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) der Kanzlei:KREMERS
Die folgenden allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge des Auftraggebers (nachfolgend „Mandant“) mit dem Rechtsanwalt, der die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend „Mandat“ oder „Rechtsberatung“); sie gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Mandanten.
I. Zustandekommen und Umfang des Mandats
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.
Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart,
- bezieht sich die Leistung des Rechtsanwaltes ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland;
- umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung; steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen;
- wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht; der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden;
- ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies mit dem Mandanten ausdrücklich vereinbart wurde;
- ist der Rechtsanwalt berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen; sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
II. Pflichten des Rechtsanwalts
Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit Annahme des Mandats. Im Rahmen ihrer Tätigkeit wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- Rechtliche Prüfung: Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
- Verschwiegenheit: Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwaltes in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Verwahrung von Geldern: Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten.
- Datensicherheit: Wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten wird auf meine Datenschutzhinweise (abrufbar unter kanzlei-kremers.de/datenschutz) verwiesen.
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen (abrufbar unter https://www.rak-dus.de/fuer-mitglieder/vorschriften-und-merkblaetter/):
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz);
- BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte);
- BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung);
- BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte);
- FAO (Fachanwaltsordnung);
- CCBE (Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft).
III. Mitwirkungspflichten des Mandanten
Die erfolgreiche Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Mitwirkungspflichten des Mandanten:
- Informationserteilung: Der Auftraggeber wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Mandat zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Auftraggeber wird während der Dauer des Mandats nur in ausdrücklicher Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Auftraggeber informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
- Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte: Der Auftraggeber wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. Der Mandant wird an ihn weitergeleitete Schreiben von Gegner, Gerichten, Behörden und sonstigen Beteiligten sorgfältig lesen und sich unverzüglich mit der Kanzlei in Verbindung setzen, falls deren Inhalte Veranlassung zu einer Reaktion bieten und/oder Verständnisprobleme hinsichtlich des Inhalts bestehen.
- Rechtsschutzversicherung: Ich weise darauf hin, dass das Mandatsverhältnis grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und Rechtsanwalt besteht, und zwar unabhängig davon, ob für den Auftraggeber eine Rechtschutzversicherung besteht und ob und in welchem Umfang diese eintrittspflichtig ist. Soll das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses von der Kostendeckungszusage einer Rechtschutzversicherung dem Grunde oder der Höhe nach abhängig gemacht werden, so ist dies vor der Mandatserteilung ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Kostenschuldner bleibt – auch bei Erteilung einer Kostendeckungszusage einer Rechtschutzversicherung – der Mandant. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
IV. Hinweise bei Rechtsschutzversicherungen
Überdies wird der Mandant darauf hingewiesen, dass
- durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert anfällt (Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird);
- eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem RVG abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung regelmäßig nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt.
Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) des Rechtsschutzversicherers Kostenerstattungen, die der Rechtsanwalt z.B. vom Gericht oder Gegner erhält, regelmäßig in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung zuvor Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
V. Vergütungshinweis; Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen und bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Rechtsanwälte vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
Der Auftraggeber tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
Rechte aus dem Mandat dürfen durch den Mandanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwaltes abgetreten werden. Eine Aufrechnung des Mandanten gegenüber Forderungen des Rechtsanwaltes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
VI. Haftungsbeschränkung des Rechtsanwalts
Die Haftung des Rechtsanwaltes aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auf 1.000.000,00 EUR beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Auf die Möglichkeit zum Abschluss einer – auf Kosten des Auftraggebers – abschließbaren höheren Vermögensschadenhaftpflichtversicherungssumme wird hiermit hingewiesen.
VII. Kommunikation
Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationsweges nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, stimmt er zu, dass dieser ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und erforderlichenfalls die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen.
VIII. Streitschlichtung; § 36 VSBG
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist nach § 36 VSBG grundsätzlich die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung vorgesehen. Zuständig ist die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin (www.s-d-r.org) zuständig (weitere Informationen abrufbar unter www.brak.de/fuer-verbraucher/schlichtung/schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft/).
Ich weise jedoch darauf hin, dass ich zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung durch die Schlichtungsstelle weder verpflichtet noch grundsätzlich hierzu bereit bin.
IX. Gerichtsstand und Leistungsort
Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder unabhängig davon für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort des Rechtsanwaltes ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
X. Widerrufsrecht
Ist der Mandant Verbraucher – das ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können – steht diesem bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 312b BGB und bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB ein Widerrufsrecht zu, über das hiermit belehrt wird und das mittels der angehängten Widerrufsbelehrung geltend gemacht werden kann.
XI. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Widerrufsbelehrung
Sie haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 312b BGB und bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie
KANZLEI:KREMERS
Rechtsanwalt Fabian Kremers
Albertstraße 1, 41751 Viersen
E-Mail: [email protected]
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. einem mit der Post versandten Brief oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Rechtsanwälte verliert.

